Die Belange der Opfer bei der Gestaltung des Strafvollzuges werden systematisch und stärker - als bisher - bei der Gestaltung des Vollzuges in der JVA Berücksichtigung finden.
Rechtslage
Mit der Verabschiedung des Landesstrafvollzugsgesetz NRW im Januar 2015 wurden die rechtlichen Möglichkeiten zum Informationsanspruch von Opfern und ihren Angehörigen gestärkt.
Im Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz (JustDSAnpG) sind im §16 die Informationsansprüche von Opfern geregelt.
Es bedarf eines schriftlichen Antrags, um Auskunft über „die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug“ zu erhalten. Die Anträge werden geprüft, ob dem berechtigten Interesse der Opfer ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen gegen über steht. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Die Informationsansprüche gelten auch für Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten, wenn sie zur Feststellung oder Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche die Angaben zur Entlassungsadresse oder den Vermögensverhältnissen benötigen. In jedem Einzelfall wird der Datenschutz beachtet und die sensiblen persönlichen Daten unzugänglich aufbewahrt. Ohne die Einwilligung von Opfern wird deren Anschrift nicht an Gefangene weiteregegeben.
Sie sind Opfer einer Straftat und möchten wissen, welche Rechte Sie haben?
Insbesondere Opfer von Gewalttaten oder Geschädigte, welche oftmals in einer besonderen Beziehung zu dem Gefangenen stehen, können den nachvollziehbaren Wunsch haben zu erfahren, ob und gegebenenfalls wann sie mit einer erneuten Begegnung mit der Täterin oder dem Täter rechnen müssen. Daher können Sie auf schriftlichen Antrag beispielsweise Auskunft über die Inhaftierung sowie deren Beendigung oder über die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erhalten.
Wenn Sie als Opfer einer Straftat eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse eine Strafgefangene oder ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter verfügt oder wo die Person plant, nach der Inhaftierung zu wohnen.
Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafvollzug an. Diese Maßnahme richtet sich u.a. an Opfer oder deren Angehörige. Entscheidend sind der Wunsch der Beteiligten nach einer Vermittlung und das Vorliegen von Grundvoraussetzungen für einen Täter-Opfer Ausgleich.
An wen kann ich mich wenden?
Hier stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner unterstützend zur Verfügung:
Opferschutzbeauftragte / Opferschutzbeauftragter | Telefonnummer | eMail-Adresse |
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Desiree Lohaus | 0234 950404-938 | opferbelange-sotha@sotha.nrw.de |
Georg Dannöhl | 0234 950404-931 |
Weitere Informationen zu Opferrechten und Opferhilfeeinrichtungen können Sie hier finden:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um eine allgemeine Information handelt, die Rechtslage und Möglichkeiten stark vereinfacht darstellt. Jede Anfrage wird geprüft. Eine Zusage der gewünschten Informationen im konkreten Einzelfall kann daher an dieser Stelle nicht erfolgen.